Strafgesetzbuch
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr.15/2004, 136/2004, 152/2004 und 68/2005 |
Keine Strafe ohne Gesetz
§
1.
(1) Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt
werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon
zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Eine schwerere als
die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden. Eine
vorbeugende Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung
diese vorbeugende Maßnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder
vorbeugende Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art
nach vergleichbaren vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner ungünstigeren
Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden
Gesetz zulässig war.
Begehung durch Unterlassung
§
2.
Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch
strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im
besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist
und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen
Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.
Notwehr
§
3.
(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die
notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen
Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder
Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht
gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein
geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere
der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2) Wer das
gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer
offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies
lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn
die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit
Strafe bedroht ist.
Keine Strafe ohne Schuld
§
4.
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
Vorsatz
§
5.
(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt
absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen,
für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt
wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz
Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein
Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.
Fahrlässigkeit
§
6.
(1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den
Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen
befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen
Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild
entspricht.
(2) Fahrlässig handelt
auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche,
ihn aber nicht herbeiführen will.
Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
§
7.
(1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln
strafbar.
(2) Eine schwerere
Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur,
wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.
Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes
§
8.
Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat
ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er
ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf
Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
Rechtsirrtum
§
9.
(1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt
nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
(2) Der Rechtsirrtum ist
dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht
erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht
bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst
den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
(3) Ist der Irrtum
vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die
vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig
handelt, die für die fahrlässige Tat.
Entschuldigender Notstand
§
10.
(1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden
bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt,
wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt
als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem
mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes
Verhalten zu erwarten war.
(2) Der Täter ist nicht
entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung
anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat. Der Täter ist wegen fahrlässiger
Begehung zu bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung
entschuldigt wäre, in einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit
beruhte, und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.
Zurechnungsunfähigkeit
§
11.
Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen
einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem
dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht
seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht
schuldhaft.
Behandlung aller Beteiligten als Täter
§
12.
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch
jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu
ihrer Ausführung beiträgt.
Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
§
13.
Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld
zu bestrafen.
Eigenschaften und Verhältnisse des Täters
§
14.
(1) Macht das Gesetz die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe von besonderen
persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters abhängig, die das
Unrecht der Tat betreffen, so ist das Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden,
wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse auch nur bei einem von ihnen
vorliegen. Hängt das Unrecht der Tat jedoch davon ab, daß der Träger der
besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar
ausführt oder sonst in bestimmter Weise an ihr mitwirkt, so muß auch diese
Voraussetzung erfüllt sein.
(2) Betreffen die
besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse hingegen ausschließlich
die Schuld, so ist das Gesetz nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen
diese Eigenschaften oder Verhältnisse vorliegen.
Strafbarkeit des Versuches
§
15.
(1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem
Versuch.
(2) Die Tat ist
versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen
dazu zu bestimmen (§ 12),
durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
(3) Der Versuch und die
Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels
persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden
voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die
Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.
Rücktritt vom Versuch
§
16.
(1) Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht
bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran
beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
(2) Der Täter wird auch
straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er
sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung
zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
Einteilung der strafbaren Handlungen
§
17.
(1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr
als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Alle anderen
strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Freiheitsstrafen
§
18.
(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit
verhängt.
(2) Die zeitliche
Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
Geldstrafen
§
19.
(1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens
zwei Tagessätze.
(2)
Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz
zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 2 Euro und höchstens mit
500 Euro festzusetzen.
(3)
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine
Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht
dabei zwei Tagessätzen.
(4)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)
Abschöpfung der Bereicherung
§
20.
(1) Wer 1. eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch
Vermögensvorteile erlangt hat oder 2. Vermögensvorteile für die Begehung einer
mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat, ist zur Zahlung eines Geldbetrages
in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verurteilen.
Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach
seiner Überzeugung festzusetzen.
(2) Wenn 1. der Täter
fortgesetzt oder wiederkehrend Verbrechen (§ 17)begangen
und Vermögensvorteile durch deren Begehung erlangt oder für diese empfangen hat
und 2. ihm im zeitlichen Zusammenhang mit den begangenen Verbrechen weitere
Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme naheliegt, daß sie
aus weiteren Verbrechen dieser Art stammen, und deren rechtmäßige Herkunft
nicht glaubhaft gemacht werden kann, sind auch diese Vermögensvorteile bei der
Festsetzung des abzuschöpfenden Betrages zu berücksichtigen.
(3) Zur Zahlung eines
Geldbetrages, den das Gericht in Höhe der eingetretenen Bereicherung nach
seiner Überzeugung festsetzt, ist der Täter zu verurteilen, dem im zeitlichen
Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die Annahme naheliegt,
daß sie aus strafbaren Handlungen stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht
glaubhaft gemacht werden kann.
(4) Wer durch die mit
Strafe bedrohte Handlung eines anderen oder durch einen für deren Begehung zugewendeten
Vermögensvorteil unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist, ist zur
Zahlung eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verurteilen. Ist eine
juristische Person oder eine Personengesellschaft bereichert worden, so ist sie
zu dieser Zahlung zu verurteilen.
(5) Ist ein unmittelbar
Bereicherter verstorben oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische
Person oder Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim
Rechtsnachfolger abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden
war.
(6) Mehrere Bereicherte
sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verurteilen. Läßt sich dieser
Anteil nicht feststellen, so hat ihn das Gericht nach seiner Überzeugung
festzusetzen.
Unterbleiben der Abschöpfung
§
20a. (1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte
zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in
vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden
ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung durch andere rechtliche
Maßnahmen beseitigt wird.
(2) Von der Abschöpfung
ist abzusehen,
1.
entfällt
(BGBl I 136/2004)
2.
soweit
der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer
Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die
Einbringung erfordern würde, oder
3.
soweit
die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig
erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die
Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer
Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.
Verfall
§ 20b.
(1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder
einer terroristischen Vereinigung (§ 278b)
unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d)
bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
(2) Vermögenswerte, die
aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, sind für verfallen zu
erklären, wenn die Tat, aus der sie herrühren, auch durch die Gesetze des
Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber nach den §§ 62
bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegt.
Unterbleiben des Verfalls
§
20c. (1) Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit 1. an den betroffenen
Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren
Handlung oder an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung
nicht beteiligt sind, oder 2. sein Zweck durch andere rechtliche Maßnahmen
erreicht wird, insbesondere soweit die unrechtmäßige Bereicherung durch ein
ausländisches Verfahren abgeschöpft wird und die ausländische Entscheidung in
Österreich vollstreckt werden kann.
(2) Vom Verfall ist
abzusehen, wenn er außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zum
Verfahrensaufwand stünde.
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
§
21.
(1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden
Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden,
weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Zustandes (§ 11)
begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem
Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und
nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner
geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit
schweren Folgen begehen werde.
(2) Liegt eine solche
Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch
einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluß seiner
geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit
einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen
Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.
Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher
§
22.
(1) Wer dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist
und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung
begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten
Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287)
verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
einzuweisen, wenn nach seiner Person und nach der Art der Tat zu befürchten
ist, daß er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel
oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder
doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen
werde.
(2) Von der
Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in
Strafhaft zu verbüßen hat, die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen oder der Versuch einer
Entwöhnung von vornherein aussichtslos scheint.
Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
§
23.
(1) Wird jemand nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres zu einer
mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich
seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
anzuordnen,
1. wenn
die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer
vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit,
gegen fremdes Vermögen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen eine
Person, gegen die Sittlichkeit, nach § 28 Abs. 2 bis 5 des Suchtmittelgesetzes
oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer
Handlungen erfolgt,
2. wenn er
bereits zweimal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Z. 1
genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs
Monaten verurteilt worden ist und deshalb vor Begehung der nunmehr
abgeurteilten Handlungen, jedoch nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres
mindestens achtzehn Monate in Strafhaft zugebracht hat und
3. wenn zu
befürchten ist, daß er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z. 1
genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch solche
strafbare Handlungen zu gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare
Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.
(2) Von der
Unterbringung ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung des
Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
vorliegen.
(3) Die Anhaltung in
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21
Abs. 2 oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht der
Strafhaft (Abs. 1 Z. 2) insoweit gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die
Strafe anzurechnen ist.
(4) Eine frühere Strafe
bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als
fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der
Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht
eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden,
so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.
(5) Ausländische
Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 73
vorliegen und anzunehmen ist, daß der Täter auch von einem inländischen Gericht
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden wäre und
die zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 erforderliche Zeit in
Strafhaft zugebracht hätte.
Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
§
24.
(1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder
in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor der
Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe
anzurechnen. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so
ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, daß ihm
der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.
(2) Die Unterbringung in
einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist nach der Freiheitsstrafe zu
vollziehen. Vor der Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung
noch notwendig ist.
Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahmen
§
25.
(1) Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so
lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die Unterbringung in einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als
zwei Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.
(2) Über die Aufhebung
der vorbeugenden Maßnahme entscheidet das Gericht.
(3) Ob die Unterbringung
in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen
mindestens alljährlich zu prüfen.
(4) Ob die Unterbringung
in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten
ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu prüfen.
Einziehung
§
26.
(1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung
verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser
Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht
worden sind, sind einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der
Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen
entgegenzuwirken.
(2) Von der Einziehung
ist abzusehen, wenn der Berechtigte die besondere Beschaffenheit der
Gegenstände beseitigt, insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen
entfernt oder unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter
Handlungen erleichtern. Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung
nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn
die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur
Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
(3) Liegen die
Voraussetzungen der Einziehung vor, so sind die Gegenstände auch dann
einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten
Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.
Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung
§
27.
(1) Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder
mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe
ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden, wenn
1. die
verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
2. die
nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
3. die
Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines
Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt
ist.
(2) Zieht eine
strafgerichtliche Verurteilung nach einem Bundesgesetz eine andere als die im
Abs. 1 genannte Rechtsfolge nach sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts
anderes bestimmt ist, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl,
Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte besteht, nach fünf Jahren. Die
Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende Maßnahmen
vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer
Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
Zusammentreffen strafbarer Handlungen
§
28.
(1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere
strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über
diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die
zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen,
auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist
nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der
außerordentlichen Strafmilderung abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe
als die höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen
Mindeststrafen verhängt werden.
(2) Ist in einem der
zusammentreffenden Gesetze Freiheitsstrafe, in einem anderen Geldstrafe oder
sind auch nur in einem von ihnen Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander
angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine
Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht
zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Das gleiche gilt für Strafen
anderer Art, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe angedroht sind.
Für die Bestimmung der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gilt Abs. 1.
(3) Wäre nach Abs. 2 auf
eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn statt
der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist (§ 37),
gemäß Abs. 1 nur auf eine Geldstrafe zu erkennen.
(4) Vorbeugende
Maßnahmen sind anzuordnen, wenn die Voraussetzungen hiefür auf Grund einer oder
mehrerer der mit Strafe bedrohten Handlungen, über die gleichzeitig geurteilt
wird, gegeben sind.
Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge
§
29.
Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert einer
Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig
bestimmten Höhe des Schadens ab, den sie verursacht oder auf den sich der
Vorsatz des Täters erstreckt, so ist, wenn der Täter mehrere Taten derselben
Art begangen hat, die Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend.
Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten
Obergrenze
§
30.
Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um
die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus
denen eine solche Überschreitung zulässig ist (§§ 39,
313),
zusammentreffen.
Strafe bei nachträglicher Verurteilung
§
31.
(1) Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer
anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren
Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu
verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die
nun abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe
nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim
Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte
und Schadensbeträge zulässig wäre.
(2) Einer früheren
inländischen Verurteilung steht eine frühere ausländische auch dann gleich,
wenn die Voraussetzungen nach § 73 nicht vorliegen.
Nachträgliche Milderung der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung und
des Verfalls
§
31a. (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu
einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht die Strafe
angemessen zu mildern.
(2) Verschlechtern sich
nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß
unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe
des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19
Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die Verschlechterung
vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit,
herbeigeführt hat.
(3) Befriedigt ein zur
Abschöpfung der Bereicherung Verurteilter nachträglich zivilrechtliche
Ansprüche aus der Tat oder treten sonst Umstände ein, bei deren Vorliegen im
Zeitpunkt des Urteils nicht auf Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf
Zahlung eines geringeren Betrages zu erkennen gewesen wäre, so hat das Gericht
die Entscheidung entsprechend zu ändern. Ebenso ist vorzugehen, wenn solche
Umstände nachträglich bekannt werden.
(4) Wenn nachträglich
Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des
Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu
erkennen gewesen wäre, hat das Gericht die Entscheidung entsprechend zu
ändern.
Allgemeine Grundsätze
§
32.
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der
Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf
die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das
künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor
allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten
Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie
auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch
einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen
könnte.
(3) Im allgemeinen ist
die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung
ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber
auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine
Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie
vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger
Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Besondere Erschwerungsgründe
§
33. Ein
Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere
strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die
strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon
wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden
ist;
3. einen
anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der
Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder
an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus
rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen
Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch,
grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei
Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt
hat.
Besondere Milderungsgründe
§
34.
(1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat
nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands
begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr
vernachlässigt worden ist;
2. bisher
einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen
Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat
aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat
unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt
hat;
5. sich
lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das
Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat,
den Erfolg abzuwenden;
6. an
einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise
beteiligt war;
7. die Tat
nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in
einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen
lassen;
9. die Tat
mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter
Absicht begangen hat;
10. durch
eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt
worden ist;
11. die Tat
unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder
Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat
in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat,
insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz
Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch
geblieben ist;
14. sich
der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit
offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von
einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich
ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere
nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich
selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich
war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17. ein
reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur
Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat
schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch
betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die
Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche
Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund
ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von
ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange
gedauert hat.
Berauschung
§
35.
Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden
Rauschzustand gehandelt, so ist dies nur insoweit mildernd, als die dadurch
bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf
aufgewogen wird, den der Genuß oder Gebrauch des berauschenden Mittels den
Umständen nach begründet.
Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig
Jahren
§
36.
Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von
zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen
Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer
Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Ein ein Jahr Freiheitsstrafe
übersteigendes Mindestmaß der Strafdrohung wird auf dieses Maß, ein Mindestmaß
von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere
Strafe als eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmaß.
Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen
§
37.
(1) Ist für eine Tat keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren, sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist statt
auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl auf eine
Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren
strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch
andere entgegenzuwirken.
(2) Ist für eine Tat
eine strengere Freiheitsstrafe als nach Abs. 1, aber keine strengere als eine
zehnjährige Freiheitsstrafe, sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe,
angedroht, so ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 360
Tagessätzen an Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten
nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf,
um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verhängung
einer Geldstrafe aus besonderen Gründen, so etwa, weil die Umstände des Falles
einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand nahekommen, genügt, um der
Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Anrechnung der Vorhaft
§
38.
(1) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die
Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn
der Täter die Haft
1. in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder
2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe
bedrohten Handlung erlitten hat,
und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere
Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist.
(2) Für die Anrechnung
der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.
Strafschärfung bei Rückfall
§
39.
(1) Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen
Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat er diese
Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder
der mit dem Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme verbundenen
Freiheitsentziehung, verbüßt, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten
Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare
Handlung begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die
Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.
(2) Eine frühere Strafe
bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als
fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der
Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht
eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden,
so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.
Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
§
40.
Bei nachträglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im § 31
bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe
entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei
gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil
verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
ßerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe
§
41.
(1) Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, und
besteht begründete Aussicht, daß der Täter auch bei Verhängung einer das
gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren
strafbaren Handlungen begehen werde, so kann erkannt werden:
1. wenn
die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist oder wenn sie mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr;
2. wenn
die Tat zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe
von mindestens zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter sechs
Monaten;
3. wenn
die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist, auf
Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten;
4. wann
die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, auf
Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat;
5. wenn
die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe von
mindestens einem Tag.
(2) Unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 3 und 4 muß jedoch auf Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn die Tat den Tod eines Menschen
zur Folge gehabt hat (§ 7
Abs. 2), mag dieser Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen.
(3) Die §§ 43
und 43a
können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei
beziehungsweise drei, aber nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu
erkennen wäre, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich
überwiegen und begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung
einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den
Strafverfolgungsbehörden
§
41a. (1) Offenbart der Täter einer nach den §§ 277,
278,
278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer
solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer
Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich
dazu beiträgt,
1.
die
aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation entstandene Gefahr zu
beseitigen oder erheblich zu vermindern,
2. die
Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag
hinaus zu fördern oder
3. eine
Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat
oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war,
so kann ein gesetzliches
Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41
unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im
Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2)
Abs. 1 gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig:
Vereinigung) oder Organisation, die nach dem Verbotsgesetz strafbar ist, und
für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung,
Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang
steht, entsprechend.
(3)
Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die
österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Abs. 1 gleichwohl
anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre.
Mangelnde
Strafwürdigkeit der Tat
§ 42.
Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr
als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und
Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht strafbar, wenn
1. die Schuld des Täters
gering ist,
2. die Tat keine oder
nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter
zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen
beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und
3. eine Bestrafung nicht
geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der
Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Bedingte Strafnachsicht
§
43. (1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht
übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt, so hat ihm
das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem
und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die
bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen
genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es
nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer
Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der
Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und
sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.
(2) Wird die Nachsicht
nicht widerrufen, so ist die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf
beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab
Rechtskraft des Urteils zu berechnen.
Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe
§
43a. (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen
des § 43
auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil bedingt
nachzusehen.
(2) Wäre auf eine
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu
erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der
ganzen Strafe vor, so ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der
verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 bedingt nachgesehen werden
kann.
(3) Wird auf eine
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren
erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des
Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Abs. 2
vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen des § 43 ein Teil der
Strafe bedingt nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß
mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe
betragen.
(4) Wird auf eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und
besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Rechtsbrecher keine weiteren
strafbaren Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des § 43
ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Abs. 3 letzter Satz ist
anzuwenden.
(5) (Anm.: aufgehoben
durch BGBl. I Nr. 105/1997)
Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen
§
44.
(1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so
sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen.
Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer
Strafe genügen werde, so können die §§ 43
und 43a
auf jede der beiden Strafen angewendet werden.
(2) Nebenstrafen und
Rechtsfolgen der Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt
nachgesehen werden.
Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen
§
45.
(1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist
bedingt nachzusehen, wenn nach der Person des Betroffenen, seinem
Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der Art der Tat und nach seinen
Aussichten auf ein redliches Fortkommen, insbesondere nach einem während
vorläufiger Anhaltung nach § 429 Abs. 4 StPO oder eines Vollzugs der Untersuchungshaft durch vorläufige
Unterbringung nach § 438
StPO erzielten Behandlungserfolg, anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der
Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung außerhalb der Anstalt und
allfälligen weiteren in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen ausreichen werde, um die Gefährlichkeit,
gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten. Die
Unterbringung nach § 21 Abs. 2 darf überdies nur zugleich mit der Strafe
bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der
Unterbringung nach § 21
beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare
Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn
Jahren bedroht, fünf Jahre.
(2) Die Unterbringung in
einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der
Strafe und nur dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die
bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in
den §§ 50
bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers
an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte
Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die bedingte Nachsicht der
Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.
(3) § 43
Abs. 2 gilt dem Sinne nach.
(4) Die bedingte
Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist unzulässig.
Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
§
46.
(1) Hat ein Rechtsbrecher die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg
festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt,
so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt
nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß es nicht der Vollstreckung des Strafrestes
bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen
abzuhalten.
(2) Hat ein
Rechtsbrecher zwei Drittel der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg
festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt,
so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt
nachzusehen, es sei denn, daß besondere Gründe befürchten lassen, der
Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen.
(2a) Ist die
Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres
begangenen Tat verhängt worden, so beträgt die mindestens zu verbüßende
Strafzeit (Abs. 1 und 2) einen Monat.
(3) Bei jeder
Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die Person des Rechtsbrechers,
sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine
Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob
es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der
Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gegebenenfalls
ist die bedingte Entlassung nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen
auszusprechen.
(4) Verbüßt ein
Rechtsbrecher mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend,
sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten
unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten
wird. Nach § 43a
Abs. 3 und 4 nicht bedingt nachgesehene Teile einer Strafe bleiben jedoch außer
Betracht. Eine bedingte Entlassung aus einem solchen Strafteil ist
ausgeschlossen.
(5) Ein Rechtsbrecher,
der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf nicht
bedingt entlassen werden, bevor er fünfzehn Jahre verbüßt hat. Trifft diese
Voraussetzung zu, so ist er gleichwohl nur dann bedingt zu entlassen, wenn nach
seiner Person, seinem Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen
und seiner Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen ist, daß er in Freiheit
keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und es trotz der Schwere der
Tat nicht der weiteren Vollstreckung bedarf, um der Begehung strafbarer
Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme
§
47.
(1) Aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Eingewiesenen
stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn
die Anhaltezeit (§ 25
Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder Ergänzung der
Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer
Probezeit nur bedingt.
(2) Die bedingte
Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme
ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen
in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben
und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, daß die
Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr
besteht.
(3) Wird der
Rechtsbrecher aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder aus
einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit
bedingt oder unbedingt entlassen, so ist nach § 24
Abs. 1 letzter Satz vorzugehen.
(4) Die Entscheidung,
daß die Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist (§ 24
Abs. 2), steht einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter gleich.
Probezeiten
§
48.
(1) Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist
mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen. Übersteigt der
bedingt erlassene Strafrest drei Jahre, so beträgt die Probezeit fünf Jahre.
Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die
Probezeit zehn Jahre.
(2) Die Probezeit bei
der Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und aus
einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter beträgt zehn Jahre, ist die der
Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren
Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur fünf Jahre. Bei
der Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist
die Probezeit mindestens mit einem und höchstens mit fünf Jahren zu
bestimmen.
(3) Wird die bedingte
Nachsicht des Strafrestes oder die bedingte Entlassung aus einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nicht widerrufen, so ist
sie für endgültig zu erklären. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe
vollstreckt oder die vorbeugende Maßnahme vollzogen ist, sind in einem solchen
Fall ab der bedingten Entlassung aus der Strafe oder aus der vorbeugenden
Maßnahme zu berechnen.
Berechnung der Probezeiten
> §
49. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die
bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung (§§ 46
und 47)
ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche
Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht
eingerechnet.
Erteilung von Weisungen
und Anordnung der Bewährungshilfe
§
50.
(1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung
verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder wird er aus einer
Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder
die Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um
den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Wird
ein Rechtsbrecher wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres
begangenen Tat bedingt entlassen, so ist stets Bewährungshilfe anzuordnen, es
sei denn, dass nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seinem
Vorleben anzunehmen ist, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren
strafbaren Handlungen begehen werde. Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an,
so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für
Bewährungshilfe dem Rechtsbrecher einen Bewährungshelfer zu bestellen und
diesen dem Gericht bekanntzugeben.
(1a) Abs. 1 gilt
entsprechend, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird
(§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer
Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des
Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die
Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.
(2) Weisungen sowie die
Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten
Zeitraumes, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht
vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden.
Weisungen
§
51.
(1) Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung
geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten
Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen
würden, sind unzulässig.
(2) Dem Rechtsbrecher
kann insbesondere aufgetragen werden, an einem bestimmten Ort, bei einer
bestimmten Familie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen, eine bestimmte
Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich
alkoholischer Getränke zu enthalten, einen geeigneten, seinen Kenntnissen,
Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder
auszuüben, jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen
und sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden.
Den aus seiner Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen, kann dem
Rechtsbrecher auch dann aufgetragen werden, wenn das von Einfluß darauf ist, ob
es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen
durch andere entgegenzuwirken.
(3) Mit seiner
Zustimmung kann dem Rechtsbrecher unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die
Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer
psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die
Weisung, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen
operativen Eingriff umfaßt, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers
nicht erteilt werden.
(4) Das Gericht hat
während der Probezeit Weisungen auch nachträglich zu erteilen oder erteilte
Weisungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies nach § 50
geboten scheint.
Bewährungshilfe
§
52.
(1) Der Bewährungshelfer hat sich mit Rat und Tat darum zu bemühen, dem Rechtsbrecher
zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von
der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Soweit es dazu
nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu
unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft
und Arbeit zu finden.
(2) Der Bewährungshelfer
hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu
berichten,
1. soweit
dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den
Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,
2. wenn
Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,
3. in
jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren
Beendigung.
(3) Das Gericht hat
während der Probezeit die Bewährungshilfe auch nachträglich anzuordnen oder sie
aufzuheben, soweit dies nach § 50geboten erscheint.
Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus
einer Freiheitsstrafe
§
53.
(1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen
strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht
oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die
Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in
Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint,
um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Eine
strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung
erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der
bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder während einer
behördlichen Anhaltung, die in die Probezeit nicht einzurechnen ist (§ 49),
begangen hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung
gleich.
(2) Wenn der
Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher
Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des
Bewährungshelfers entzieht, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder
die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest
vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den
Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
(3) Wird in den Fällen
der Abs. 1 und 2 die bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen,
so kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf
höchstens fünf Jahre verlängern; im Falle der bedingten Entlassung aus einer
lebenslangen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Probezeit bis auf höchstens
fünfzehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche Weisungen
neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte,
Bewährungshilfe anzuordnen ist.
(4) Bestehen gegen Ende
der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit nach bedingter Entlassung aus
einer lebenslangen Freiheitsstrafe sonst besondere Gründe zur Annahme, dass es
einer weiteren Erprobung des Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht die
Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist
zulässig.
Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer
vorbeugenden Maßnahme
§
54.
(1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme oder für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte
Entlassung aus einer der in den §§ 21
bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im § 53
genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen
ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme
richtet, noch besteht.
(2) Wird im Falle des
Abs. 1 die bedingte Nachsicht der Unterbringung in oder die bedingte Entlassung
aus einer im § 21
bezeichneten Anstalt nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit bis
auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Beträgt die Probezeit nur fünf Jahre,
so kann sie das Gericht bis auf höchstens zehn Jahre verlängern. Zugleich hat
es zu prüfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das
noch nicht geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist.
(3) Bestehen gegen Ende
der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit besondere Gründe zur Annahme,
dass es weiterhin der Androhung der Unterbringung bedarf, um die
Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet,
hintanzuhalten, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre
verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.
(4) Ist im Falle der
bedingten Nachsicht der Unterbringung in oder der bedingten Entlassung aus
einer Anstalt nach § 21
Abs. 1 dem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer medizinischen
Behandlung zu unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass der Rechtsbrecher
die Weisung nicht befolgt und es deshalb einer stationären Behandlung bedarf,
um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme gerichtet hat,
hintanzuhalten, so hat das Gericht die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die
nach § 9 des Unterbringungsgesetzes vorzugehen hat. Das Gericht ist von den in
der Folge getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(5) Wird jedoch im Falle
einer bedingten Entlassung aus einer der in den §§ 21
bis 23 bezeichneten Anstalten wegen einer während der Probezeit (§ 53 Abs. 1) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die vorbeugende
Maßnahme neuerlich angeordnet, so wird damit die frühere Anordnung dieser
Maßnahme gegenstandslos.
(6) Die bedingte
Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist nicht
zu widerrufen, wenn die Fortsetzung der Behandlung von vornherein aussichtslos
scheint.
Widerruf bei nachträglicher Verurteilung
§
55.
(1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteiles und der
Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist zu
widerrufen, wenn eine nachträgliche Verurteilung gemäß § 31
erfolgt und die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt
worden wäre.
(2) Wurde die Strafe,
ein Strafteil oder die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher bei der nachträglichen Verurteilung bedingt nachgesehen, so ist
diese Nachsicht zu widerrufen, wenn sie bei gleichzeitiger Aburteilung nicht gewährt
worden wäre und die Verurteilung, auf die gemäß § 31
Bedacht zu nehmen gewesen wäre, nicht aktenkundig war.
(3) Wird die bedingte
Nachsicht nicht widerrufen, so dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten
bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf
Jahre.
Widerrufsfristen
§
56.
Die in den §§ 53
bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, wegen
einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb
von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei
deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens treffen.
Verjährung der Strafbarkeit
§
57.
(1) Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind
oder die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit
lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren nicht. Nach Ablauf einer
Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten
lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren. Für die Frist gelten Abs. 2 und § 58
entsprechend.
(2) Die Strafbarkeit
anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald
die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte
Verhalten aufhört.
(3) Die Verjährungsfrist
beträgt zwanzig Jahre, wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger
Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
zehn Jahre, wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens
zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; fünf Jahre, wenn die Handlung mit
mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
drei Jahre, wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens
einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist; ein Jahr, wenn die Handlung mit nicht
mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht
ist.
(4) Mit dem Eintritt der
Verjährung werden auch die Abschöpfung der Bereicherung, der Verfall und
vorbeugende Maßnahmen unzulässig.
Verlängerung der Verjährungsfrist
§
58.
(1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte
Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie
entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im § 57
Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre
abgelaufen sind.
(2) Begeht der Täter
während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die
auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein,
bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(3) In die
Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die
Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 und Abs. 4 nichts anderes bestimmen;
2. die
Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht
anhängig ist;
3. die
Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren
Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207b, 212 oder 213.
(4) Wird die Tat nur auf
Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt,
so wird der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung nicht
verlangt oder beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.
Verjährung der Vollstreckbarkeit
§
59.
(1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer
Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren und einer Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter
verjährt nicht.
(2) Die
Vollstreckbarkeit anderer Strafen, einer Abschöpfung der Bereicherung, eines
Verfalls und vorbeugender Maßnahmen erlischt durch Verjährung. Die Frist für
die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die
Strafe, die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall oder die vorbeugende
Maßnahme erkannt worden ist.
(3) Die Frist beträgt
fünfzehn Jahre, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht
mehr als zehn Jahren erkannt worden ist; zehn Jahre, wenn auf Freiheitsstrafe
von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr oder auf eine
Geldstrafe unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten erkannt worden ist; fünf Jahre in allen übrigen Fällen.
(4) Ist gleichzeitig auf
mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen erkannt worden, so richtet sich die
Verjährung der Vollstreckbarkeit aller dieser Strafen oder Maßnahmen nach der
Strafe oder Maßnahme, für die die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind
eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt worden, so ist
zur Berechnung der Verjährungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur
Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Ist gegen denselben Täter sowohl auf eine
Strafe als auch auf Abschöpfung der Bereicherung erkannt worden, so richtet
sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit der Abschöpfung der Bereicherung nach
jener der Strafe.
Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung
§
60.
(1) Wird gegen den Verurteilten in der Verjährungsfrist auf eine neue Strafe
oder vorbeugende Maßnahme erkannt, so tritt die Verjährung der
Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme erloschen ist.
(2) In die
Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die
Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder der Unterbringung
in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder im Fall einer
bedingten Entlassung;
2. Zeiten,
für die dem Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es
sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe
gewährt worden ist;
3. Zeiten,
in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
4. Zeiten,
in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten hat.
(3) Der Vollzug der
Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme unterbricht die Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der
Verurteilte endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 von neuem zu laufen.
Zeitliche Geltung
§
61.
Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen
worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die
Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer
Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
Strafbare Handlungen im Inland
§
62.
Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland begangen
worden sind.
Strafbare Handlungen an Bord österreichischer Schiffe oder
Luftfahrzeuge
§
63.
Die österreichischen Strafgesetze gelten auch für Taten, die auf einem österreichischen
Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden sind, unabhängig davon, wo sich dieses
befindet.
Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des
Tatorts bestraft werden
§
64.
(1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen
des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:
1. Auskundschaftung
eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124),
Hochverrat (§ 242),
Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244),
staatsfeindliche Verbindungen (§ 246),
Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249
bis 251), Landesverrat (§§ 252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen das Bundesheer
(§§ 259
und 260);
2. strafbare Handlungen,
die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74
Z. 4) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als
österreichischer Beamter begeht;
3. falsche Beweisaussage
vor Gericht (§ 288)
und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage
vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289)
in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer
österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;
4. erpresserische
Entführung (§ 102),
Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103),
Sklavenhandel (§ 104),
Menschenhandel (§ 104a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232),
die nach § 232
strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237),
kriminelle Organisation (§ 278a Abs. 1) und die nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5, 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 2
des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat
österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht
ausgeliefert werden kann;
4a. schwerer sexueller
Mißbrauch von Unmündigen (§ 206),
sexueller Mißbrauch von Unmündigen (§ 207),
pornographische Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 und 2, sexueller Missbrauch von
Jugendlichen nach § 207b Abs. 2 und 3 und Förderung der Prostitution und
pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), wenn der Täter
Österreicher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
4b. Herstellung und
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a), wenn der Täter Österreicher ist, in bezug auf die Entwicklung
atomarer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat nicht im Auftrag oder unter der
Verantwortung einer Vertragspartei des Vertrages über die
Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970, die Atomwaffenstaat
ist, begangen worden ist;
5. Luftpiraterie (§ 185),
damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder
gegen die Freiheit und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),
wenn
a) die strafbare
Handlung gegen ein österreichisches Luftfahrzeug gerichtet ist,
b) das Luftfahrzeug in
Österreich landet und der Täter sich noch an Bord befindet,
c) das Luftfahrzeug ohne
Besatzung an jemanden vermietet ist, der seinen Geschäftssitz oder in
Ermangelung eines solchen Sitzes seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat,
oder
d) sich der Täter in
Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
6. sonstige strafbare
Handlungen, zu deren Verfolgung Österreich, auch wenn sie im Ausland begangen
worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet
ist;
7. strafbare Handlungen,
die ein Österreicher gegen einen Österreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
8. Beteiligung (§ 12)
an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen
hat, sowie Hehlerei (§ 164)
und Geldwäscherei (§ 165)
in bezug auf eine im Inland begangene Tat;
9. terroristische
Vereinigung (§ 278b) und terroristische Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene strafbare Handlungen nach den §§ 128
bis 131, 144
und 145
sowie 223
und 224,
wenn
a) der Täter zur Zeit
der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft
später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch
besitzt,
b) der Täter seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c) die Tat zugunsten
einer juristischen Person mit Sitz in Österreich begangen wurde,
d) die Tat gegen den
Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen
Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den
Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine
Behörde oder gegen die Bevölkerung der Republik Österreich begangen
wurde,
e) die Tat gegen ein
Organ der Europäischen Union oder eine gemäß den Verträgen zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union
geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich begangen wurde
oder
f) der Täter zur Zeit
der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden
kann;
10.
Terrorismusfinanzierung (§ 278d), wenn
a) der Täter zur Zeit
der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft
später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch
besitzt oder
b) der Täter zur Zeit
der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden
kann.
(2) Können die im Abs. 1
genannten Strafgesetze bloß deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat
als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im
Ausland begangene Tat gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts
nach den österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen.
Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach
den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind
§
65.
(1) Für andere als die in den §§ 63 und 64 bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, gelten,
sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
die österreichischen Strafgesetze:
1. wenn
der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische
Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des
Strafverfahrens noch besitzt;
2. wenn
der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten wird und aus einem
anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das
Ausland ausgeliefert werden kann.
(2) Die Strafe ist so zu
bestimmen, daß der Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist
als nach dem Gesetz des Tatorts.
(3) Besteht am Ort der
Tat keine Strafgewalt, so genügt es, wenn die Tat nach den österreichischen
Gesetzen strafbar ist.
(4)
Die Strafbarkeit entfällt jedoch:
1. wenn
die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist;
2. wenn
der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen worden ist,
rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden
ist;
3. wenn
der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die
Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen
worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt
ist;
4. solange
die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder
teilweise ausgesetzt ist.
(5) Nach den österreichischen
Gesetzen vorgesehene vorbeugende Maßnahmen sind, wenn die Voraussetzungen
hiefür zutreffen, gegen einen Österreicher auch dann anzuordnen, wenn er aus
einem der Gründe des vorhergehenden Absatzes im Inland nicht bestraft werden
kann.
Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung
§
65a. Der Verfall und die Einziehung treffen alle Vermögenswerte und
Gegenstände, die sich im Inland befinden.
Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
§
66.
Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im
Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe
anzurechnen.
Zeit und Ort der Tat
§
67.
(1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der Zeit begangen, da er
gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt, ist nicht
maßgebend.
(2) Eine mit Strafe
bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat
oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder
zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten
sollen.
Zeitberechnung
§
68.
Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechnen. Zeiträume werden so
berechnet, daß der Tag, auf den das Ereignis fällt, mit dem der Zeitraum
beginnt, nicht mitgezählt wird. Sie enden mit dem Ablauf des letzten
Tages.
Öffentliche Begehung
§
69.
Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem
größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
Gewerbsmäßige Begehung
§
70.
Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt,
sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen.
Schädliche Neigung
§
71.
Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen,
wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche
Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.
Angehörige
§
72.
(1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in
gerader Linie, ihr Ehegatte und dessen Geschwister, ihre Geschwister und deren
Ehegatten, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre
Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre
Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, ihr Vormund und ihre
Mündel zu verstehen.
(2) Personen, die
miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt,
Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen
behandelt.
Ausländische Verurteilungen
§
73.
Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein
inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen
gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch
nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den
Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden
Verfahren ergangen sind.
Andere Begriffsbestimmungen
§
74.
(1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. unmündig: wer das
vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2. (Anm.: aufgehoben
durch BGBl. I Nr. 19/2001)
3. minderjährig: wer das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
4. Beamter: jeder, der
bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer
Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer
Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit
einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der
Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist;
4a. Beamter eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union: jeder, der nach dem Strafrecht
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Beamter oder Amtsträger
ist und auch bei sinngemäßer Anwendung der Z 4 Beamter wäre; als Beamter gilt
auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem
österreichischen Beamten gleichgestellt ist;
4b.
Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter oder Vertragsbediensteter im Sinne des
Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften ist oder der den Europäischen Gemeinschaften von den
Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung
gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten
oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen;
Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von Einrichtungen, die nach den
Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichtet wurden, und
die Bediensteten dieser Einrichtungen, die Mitglieder der Kommission, des
Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie die
Organwalter und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes (Europol);
4c. ausländischer
Beamter: jeder, der in einem anderen Staat ein Amt in der Gesetzgebung,
Verwaltung oder Justiz innehat, der eine öffentliche Aufgabe für einen anderen
Staat oder eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen eines solchen
wahrnimmt oder der Beamter oder Bevollmächtigter einer internationalen
Organisation ist;
5. gefährliche Drohung:
eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die
geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine
persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete
Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den
Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz
gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;
6. Entgelt: jede einer Bewertung
in Geld zugängliche Gegenleistung, auch wenn sie einer anderen Person zugute
kommen soll als der, der sie angeboten oder gegeben wird;
7. Urkunde: eine
Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu
begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen;
8. Computersystem:
sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der
automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen;
9. Prostitution: die
Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher
Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt in der Absicht, sich oder einem
Dritten durch die wiederkehrende Vornahme oder Duldung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen;
10. unbares
Zahlungsmittel: jedes personengebundene oder übertragbare körperliche
Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt, durch Codierung,
Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung
geschützt ist und im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion hat oder der
Ausgabe von Bargeld dient.
(2) Im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Daten sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene
Daten als auch Programme.
Mord
§
75.
Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Totschlag
§
76.
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu
hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
Tötung auf Verlangen
§
77.
Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Mitwirkung am Selbstmord
§
78.
Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe
leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
Tötung eines Kindes bei der Geburt
§
79.
Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der
Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Fahrlässige Tötung
§
80.
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen
§
81.
(1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt
1.
unter
besonders gefährlichen Verhältnissen,
2.
nachdem
er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder
den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die
Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl
er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit
bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die
Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu
vergrößern geeignet sei, oder
3.
dadurch,
dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder führt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)
Der Täter ist nach Abs. 1 Z 3 auch zu bestrafen, wenn er sich mit einer
Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht hat,
obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu
verpflichtet gewesen wäre, oder wenn ihm der Irrtum über die Rechtsvorschrift
oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen ist.
Aussetzung
§
82.
(1) Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, daß er ihm in eine hilflose
Lage bringt und in dieser Lage im Stich läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer das Leben eines anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem
er sonst beizustehen verpflichtet ist (§ 2),
dadurch gefährdet, daß er ihn in einer hilflosen Lage im Stich läßt.
(3) Hat die Tat den Tod
des Gefährdeten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis
zu zehn Jahren zu bestrafen.
Körperverletzung
§
83. (1)
Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig
verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Schwere Körperverletzung
§
84. (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage
dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die
Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist der Täter
zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist
1. mit
einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr
verbunden ist,
2.
von
mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
3.
unter
Zufügung besonderer Qualen oder
4. an
einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung
seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.
(3) Ebenso ist der Täter
zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen
Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
§
85.
Hat die Tat für immer oder für lange Zeit
1. den
Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs
oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine
erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
3. ein
schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge, so
ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
§
86.
Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Absichtliche schwere Körperverletzung
§
87.
(1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(2) Zieht die Tat eine
schwere Dauerfolge (§ 85)
nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren,
hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Fahrlässige Körperverletzung
§
88.
(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit
schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Trifft den Täter
kein schweres Verschulden und ist entweder
1. die
verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder
verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein
Angehöriger des Täters zu behandeln,
2. der
Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes, die
Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung seines Berufes zugefügt
worden und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von
mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,
3. der
Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder
im Sanitätshilfsdienst tätige Person, die Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt worden und aus
der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als
vierzehntägiger Dauer erfolgt oder
4. aus der
Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von
mehr als dreitägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu
bestrafen.
(3) In den im § 81
Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Hat die Tat eine
schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81
Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
Gefährdung der körperlichen Sicherheit
§
89.
Wer in den im § 81
Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für
das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Einwilligung des Verletzten
§
90.
(1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht
rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die
Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten
verstößt.
(2) Die von einem Arzt
an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht
rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten
Sitten verstößt.
(3) In eine
Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine
nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann
nicht eingewilligt werden.
Raufhandel
§
91.
(1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei eine schwere Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) eines anderen verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen
verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2) Wer an einem Angriff
mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen, wenn der Angriff eine Körperverletzung eines anderen verursacht,
wenn er aber eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen,
wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren.
(3) Der Täter, dem aus
der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.
Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser
Personen
§
92.
(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit,
Krankheit oder Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen
zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen
gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen
Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich
schädigt.
(3) Hat die Tat eine
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85)
zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger
Personen
§
93.
(1) Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut
untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen seines Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus
Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,
die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der
im § 92
Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.
Imstichlassen eines Verletzten
§
94.
(1) Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83)
er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu
leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat das
Imstichlassen eine schwere Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist
entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung
ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes
oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder
unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.
(4) Der Täter ist nach
Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der
gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.
Unterlassung der Hilfeleistung
§
95.
(1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176)
unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer
beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich
erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der
Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es
sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.
(2) Die Hilfeleistung
ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder
Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich
wäre.
Schwangerschaftsabbruch
§
96.
(1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, begeht er die Tat gewerbsmäßig, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ist der unmittelbare
Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er
die Tat gewerbsmäßig oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Eine Frau, die den Abbruch
ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen zuläßt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
§
97. (1)
Die Tat ist nach § 96
nicht strafbar,
1. wenn
der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der
Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt
vorgenommen wird; oder
2. wenn
der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren
ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche
oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste
Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein
werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und
in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder
3. wenn
der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren,
nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter
denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
(2) Kein Arzt ist
verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm
mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die
Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren
Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die im Krankenpflegefachdienst, in
medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätigen
Personen.
(3) Niemand darf wegen
der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung
daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch
durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt
werden.
Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren
§
98.
(1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur
Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
(2) Der Täter ist nach
Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der
Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr
unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren
nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Freiheitsentziehung
§
99.
(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise
die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
(2) Wer die
Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche
Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen
Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden
ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person
§
100. Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht entführt,
dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Entführung einer unmündigen Person
§
101. Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm
oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Erpresserische Entführung
§
102. (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem
er die Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, entführt
oder sich seiner sonst bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung zu nötigen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren zu bestrafen.
(2)
Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. in der
im Abs. 1 genannten Absicht eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres
Zustands zum Widerstand unfähige Person entführt oder sich ihrer sonst
bemächtigt oder
2. unter
Ausnützung einer ohne Nötigungsabsicht vorgenommenen Entführung oder sonstigen
Bemächtigung einer Person einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt.
(3) Hat die Tat den Tod
der Person zur Folge, die entführt worden ist oder deren sich der Täter sonst
bemächtigt hat, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4) Läßt der Täter
freiwillig unter Verzicht auf die begehrte Leistung die Person, die entführt
worden ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat, ohne ernstlichen
Schaden in ihren Lebenskreis zurückgelangen, so ist er mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Überlieferung an eine ausländische Macht
§
103. (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem
er seine Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat, ebenso
wer eine unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand
unfähige Person einer ausländischen Macht überliefert, ist, wenn der Täter oder
der Überlieferte ein Österreicher ist oder sich der Überlieferte zur Zeit der
Tat im Inland aufgehalten hat, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren zu bestrafen.
(2) Wird das Opfer durch
die Tat keiner erheblichen Gefahr ausgesetzt, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Sklavenhandel
§
104. (1) Wer Sklavenhandel treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu
zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer bewirkt, daß ein anderer versklavt oder in eine
sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder daß sich ein anderer in Sklaverei
oder eine sklavereiähnliche Lage begibt.
Menschenhandel
§
104a. Wer
1. eine minderjährige Person oder
2. eine volljährige Person unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen die
Person
mit dem Vorsatz, dass sie sexuell, durch Organentnahme oder in ihrer
Arbeitskraft ausgebeutet werde, anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt,
befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Unlautere Mittel
sind die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung,
einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person
wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines
Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat unter
Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung begeht.
(4) Wer die Tat gegen
eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung
schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person
vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders
schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Nötigung
§
105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht
rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem
angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
Schwere Nötigung
§
106. (1) Wer eine Nötigung begeht, indem er
1. mit dem
Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung,
mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch
Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung
der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,
2. die
genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche
Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen
Zustand versetzt oder
3. die
genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen
Darbietung (§ 215a
Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten
Person verletzt,
ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den
Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen
Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Ebenso ist zu
bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer
pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer
kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass
durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet
wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge
hat.
Gefährliche Drohung
§
107. (1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe
zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer eine gefährliche
Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder
einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer
Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen
oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder
gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen
den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel
längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) In den im § 106 Abs.
2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.
(4) Wer eine nach Abs. 1
oder Abs. 2 strafbare gefährliche Drohung gegen seinen Ehegatten, einen
Verwandten in gerader Linie, seinen Bruder oder seine Schwester oder gegen
einen anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft
lebt, ist nur mit Ermächtigung des Bedrohten zu verfolgen.
Täuschung
§
108. (1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen
Schaden zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Hoheitsrechte gelten
nicht als Rechte im Sinn des Abs. 1.
(3) Der Täter ist nur
mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
Hausfriedensbruch
§
109. (1) Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
(2) Der Täter ist nur
mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer auf die im Abs.
1 geschilderte Weise in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum,
der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder
Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten
Raum eindringt, wobei
1. er
gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben
beabsichtigt,
2. er oder
mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine
Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu
überwinden oder zu verhindern, oder
3. das
Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
Eigenmächtige Heilbehandlung
§
110. (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den
Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat der Täter die
Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den
Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich
gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche
Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen
Sorgfalt (§ 6)
hätte bewußt sein können.
(3) Der Täter ist nur
auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.
Üble Nachrede
§
111. (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise
einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften
Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens
beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu
machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem
Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble
Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht
zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1
ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus
denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für
wahr zu halten.
Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens
§
112. Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur
aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf
seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und
über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden,
sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.
Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
§
113. Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine
strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch
nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe
vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch
besondere Umstände
§
114. (1) Wird durch eine im § 111
oder im § 113
genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist
die Tat gerechtfertigt.
(2) Wer durch besondere
Umstände genötigt ist, eine dem § 111
oder dem § 113
entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es
geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig
ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6)
hätte bewußt sein können.
Beleidigung
§
115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft,
verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht,
ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird
vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter
und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie
wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch
Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer
den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit
Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung,
insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit,
allgemein begreiflich ist.
Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des
Bundesheeres oder einer Behörde
§
116. Handlungen nach dem § 111
oder dem § 115
sind auch strafbar, wenn sie gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die
Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige
Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind und
öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen der §§ 111
Abs. 3, 112
und 114
gelten auch für solche strafbare Handlungen.
Berechtigung zur Anklage
§
117. (1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des
in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu verfolgen,
wenn sie gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die
Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige
Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind. Zur
Verfolgung ist die Ermächtigung der beleidigten Person, des beleidigten
Vertretungskörpers oder der beleidigten Behörde, zur Verfolgung wegen einer
Beleidigung des Bundesheeres oder einer selbständigen Abteilung des
Bundesheeres die Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung
einzuholen.
(2) Wird eine strafbare
Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer
im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung
seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter
mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb
der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist
zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der
genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem
Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, daß sie einer
breiten Öffentlichkeit zugänglich wird.
(3) Der Täter ist wegen
einer im § 115
mit Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des Verletzten vom öffentlichen
Ankläger zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer der im § 283
Abs. 1 bezeichneten Gruppen richtet und entweder in einer Mißhandlung oder
Bedrohung mit einer Mißhandlung oder in einer die Menschenwürde verletzenden
Beschimpfung oder Verspottung besteht.
(4) In den Fällen der
Abs. 2 und 3 ist der Verletzte jederzeit berechtigt, sich der Anklage
anzuschließen. Verfolgt der öffentliche Ankläger eine solche strafbare Handlung
nicht oder tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur
Anklage berechtigt. Die Frist zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem Fall,
sobald der Verletzte durch den öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben der
Verfolgung oder weiteren Verfolgung verständigt worden ist.
(5) Richtet sich eine
der in den §§ 111,
113
und 115
mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen oder
Verschollenen, so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und
seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen.
Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen
§
118. (1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten verschlossenen
Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines
nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,
1. ein
verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches Schriftstück befindet, öffnet
oder
2. ein
technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des
Schriftstücks oder des Behältnisses (Z. 1) zu erreichen.
(3) Ebenso ist zu
bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück (Abs. 1) vor
Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.
(4) Der Täter ist nur
auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem
Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine
Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger
den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
§
118a. (1) Wer sich in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von in
einem Computersystem gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis
zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen,
für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder
einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen
Nachteil zuzufügen, zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht
allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen Zugang verschafft, indem
er spezifische Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem verletzt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur
mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
§
119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt
einer im Wege einer Telekommunikation (§ 3 Z 13 TKG) oder eines Computersystems
übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen,
eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem
Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur
mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Missbräuchliches Abfangen von Daten
§
119a. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege
eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis
zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen,
für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich
oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen
Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder
sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische
Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119
mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur
mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
§
120. (1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder
einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner
Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht
öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt
ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
(2a) Wer eine im Wege
einer Telekommunikation (§ 3 Z 13 TKG) übermittelte und nicht für ihn bestimmte
Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser
Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten
zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den
vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nur
mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Verletzung von Berufsgeheimnissen
§
121. (1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den
Gesundheitszustand einer Person betrifft und das ihm bei berufsmäßiger Ausübung
eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder bei berufsmäßiger
Beschäftigung mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder mit
Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der Lebens- oder der Sozialversicherung ausschließlich
kraft seines Berufes anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen
Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person
zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in
Anspruch genommen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht,
um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen
einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Ebenso ist ein von
einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren
bestellter Sachverständiger zu bestrafen, der ein Geheimnis offenbart oder
verwertet, das ihm ausschließlich kraft seiner Sachverständigentätigkeit
anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder
Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen,
die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch
genommen worden ist.
(4) Den Personen, die
eine der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, stehen ihre
Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind, sowie die Personen
gleich, die an der Tätigkeit zu Ausbildungszwecken teilnehmen.
(5) Der Täter ist nicht
zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch
ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt
ist.
(6) Der Täter ist nur
auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 1
und 3) zu verfolgen.
Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§
122. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder
verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder
behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung
anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht,
um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen
einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Unter Abs. 1 fällt
nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu
wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist,
ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung
Betroffenen zu verletzen.
(4) Der Täter ist nicht
zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch
ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt
ist.
(5) Der Täter ist nur
auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3)
zu verfolgen.
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§
123. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz
auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen
oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beide Strafen
können auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Der Täter ist nur
auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten
des Auslands
§
124. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz
auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet
werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Daneben kann
auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er
verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im
Ausland preisgibt.
Sachbeschädigung
§
125. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder
unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Schwere Sachbeschädigung
§
126. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
1. an
einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland
bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2. an
einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer
Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung
dienenden Raum befindet,
3. an
einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz
steht,
4. an
einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem,
künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein
zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem
öffentlichen Gebäude befindet,
5. an
einer Einrichtung, Anlage oder anderen Sache, die der öffentlichen Sicherheit,
der Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, dem öffentlichen
Gesundheitsdienst, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder
Kraft oder dem öffentlichen Verkehr dient, oder an einer für diesen Verkehr
oder sonst für öffentliche Zwecke bestimmten Fernmeldeanlage,
6. an
einem Wehrmittel oder an einer Einrichtung oder Anlage, die ausschließlich oder
vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen
Kriegsgefahren dient, und dadurch die Landesverteidigung oder die
Einsatzbereitschaft des Bundesheeres gefährdet, einen den Zweck eines Einsatzes
gefährdenden Mangel an Menschen oder Material herbeiführt oder den Schutz der
Zivilbevölkerung gefährdet, oder
7. durch
die der Täter an der Sache einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt.
(2) Wer durch die Tat an
der Sache einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Datenbeschädigung
§
126a. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt
verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht
allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder
unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat an
den Daten einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen,
wer einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
§
126b. Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht
oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder
übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
§
126c. (1)
Wer
1.
ein
Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur
Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a),
einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines
missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a),
einer Datenbeschädigung (§ 126a),
einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder
eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a)
geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche
Vorrichtung oder
2. ein
Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff
auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,
mit dem Vorsatz
herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sich verschafft oder besitzt oder
sonst zugänglich macht, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten
strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist
nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte
Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort,
der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119,
119a, 126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen
Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er
nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich
bemüht, sie zu beseitigen.
Diebstahl
§
127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz
wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu
bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Schwerer Diebstahl
§
128. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen
Diebstahl begeht
1. während
einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem
Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des
Bestohlenen, der ihn hilflos macht,
2. in
einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem
Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder
Religionsgesellschaft gewidmet ist,
3. an
einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem,
künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein
zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem
öffentlichen Gebäude befindet, oder
4. an
einer Sache, deren Wert 3 000 Euro übersteigt.
(2) Wer eine Sache
stiehlt, deren Wert 50 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
§
129. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu
bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
1. indem
er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen
abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet,
oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder
widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen
Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt,
2. indem
er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z. 1 genannten Mittel
öffnet,
3. indem
er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z. 1 genannten
Mittel öffnet oder
4. bei dem
er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder
ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden
oder zu verhindern.
Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen
Vereinigung
§
130. Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen
Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung
begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128)
oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129)
in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
Räuberischer Diebstahl
§
131. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine
Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89)
bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung
jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85)
oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren zu bestrafen.
Entziehung von Energie
§
132. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu
bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder
Speicherung von Energie dient, Energie entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer Energie
entzieht, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren, wer Energie im Wert von mehr als 50 000 Euro entzieht, mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Veruntreuung
§
133. (1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten
mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu
bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer ein Gut
veruntreut, dessen Wert 3 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 50 000 Euro veruntreut, mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Unterschlagung
§
134. (1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder
sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich oder einem Dritten
mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu
bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen
Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.
(3) Wer ein fremdes Gut
unterschlägt, dessen Wert 3 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer ein fremdes Gut im
Wert von mehr als 50 000 Euro unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Dauernde Sachentziehung
§
135. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine fremde bewegliche
Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem
Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat an einer
der im § 126 Abs. 1 Z. 1 bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache begeht,
deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer die Tat an einer Sache begeht,
deren Wert 50 000 Euro übersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
§
136. (1) Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet
ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht,
indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129
bis 131 geschilderten Handlungen verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn der durch die Tat
verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von
Betriebsmitteln insgesamt 3 000 Euro übersteigt; wenn jedoch der Schaden 50 000
Euro übersteigt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(4) Der Täter ist nicht
zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen, seinem
Ehegatten, einem Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner
Schwester oder einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er mit diesem in
Hausgemeinschaft lebt, oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten
Dienstgeber anvertraut war. Eine bloß vorübergehende Berechtigung kommt nicht
in Betracht. An einer solchen Tat Beteiligte (§ 12)
sind ebenfalls nicht zu bestrafen.
Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
§
137. Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts dem Wild
nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder einem
Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines
anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
§
138. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die
Tat
1. an
Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht
unterliegenden Sachen in einem 3 000 Euro übersteigenden Wert,
2. in der
Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen
Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand
gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,
3. in
Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht und dabei
entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte
eine Schußwaffe bei sich führt oder
4.
gewerbsmäßig
begeht.
Verfolgungsvoraussetzung
§
139. Begeht der Täter den Eingriff in fremdes Jagdrecht an einem Ort, wo er
die Jagd, oder den Eingriff in fremdes Fischereirecht an einem Ort, wo er die
Fischerei in beschränktem Umfang ausüben darf, so ist er wegen der nach den §§ 137
und 138 strafbaren Handlungen nur mit Ermächtigung des Jagd- oder
Fischereiberechtigten zu verfolgen.
Gewaltanwendung eines Wilderers
§
140. Wer, bei einem Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht auf
frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89)
bedroht, um sich oder einem Dritten die Beute zu erhalten, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung
jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85)
oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren zu bestrafen.
Entwendung
§
141. (1) Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines
Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzieht oder sich oder einem
Dritten zueignet, ist, wenn die Tat sonst als Diebstahl, Entziehung von
Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung oder Eingriff in
fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht strafbar wäre und es sich nicht um einen
der Fälle der §§ 129,
131,
138
Z. 2 und 3 und 140
handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur
mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer die Tat zum
Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders
oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht,
sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu bestrafen.
(4) Die rechtswidrige
Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchte,
Waldprodukte, Klaubholz) geringen Wertes ist gerichtlich nicht strafbar.
Raub
§
142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89)
einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder
abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu
bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
(2) Wer einen Raub ohne
Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn
die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen
schweren Raub (§ 143)
handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
Schwerer Raub
§
143. Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter
Mitwirkung (§ 12)
eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter
Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn
Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn durch die
ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt wird (§ 84
Abs. 1). Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren
Dauerfolgen (§ 85)
zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren,
hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis
zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Erpressung
§
144. (1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am
Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das
Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht
rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem
angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
Schwere Erpressung
§
145. (1) Wer eine Erpressung begeht, indem er
1. mit dem
Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung,
mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch
Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung
der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder
2. den
Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche
Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen
Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
(2)
Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung
1.
gewerbsmäßig
begeht oder
2. gegen
dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt.
(3) Ebenso ist der Täter
zu bestrafen, wenn die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des
Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder
gefährliche Drohung richtet.
Betrug
§
146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder
einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über
Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen
oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Schwerer Betrug
§
147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
1. eine
falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes
unbares Zahlungsmittel, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches
Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,
2. ein zur
Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig
setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder
3. sich
fälschlich für einen Beamten ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer einen Betrug mit einem 3 000 Euro übersteigenden Schaden
begeht.
(3) Wer durch die Tat
einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Gewerbsmäßiger Betrug
§
148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absicht
begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch
§
148a. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu
bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis
einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des
Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten
oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs
beeinflußt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig
begeht oder durch die Tat einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 50 000 Euro
übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
Erschleichung einer Leistung
§
149. (1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende
Anstalt oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen
Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen
erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das Entgelt
nur gering ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis
zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer sich oder einem
anderen die nicht in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafft,
ohne das Entgelt dafür zu entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Ist im Falle des
Abs. 2 das Entgelt nur gering, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Der Täter ist nur
mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Notbetrug
§
150. (1) Wer einen Betrug mit nur geringem Schaden aus Not begeht, ist, wenn
es sich nicht um einen der Fälle der §§ 147 und 148 handelt, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Der Täter ist nur
mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer die Tat zum
Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders
oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er
mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nicht zu bestrafen.
Versicherungsmißbrauch
§
151. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine
Versicherungsleistung zu verschaffen,
1. eine
gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache
zerstört, beschädigt oder beiseite schafft oder
2. sich
oder einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder
verletzen oder schädigen läßt, ist, wenn die Tat nicht nach den §§ 146, 147 und 148 mit Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist
nicht zu bestrafen, wer, bevor die Versicherungsleistung erbracht worden ist
und bevor eine Behörde (Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, freiwillig
von der weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand nimmt.
(3) Unter einer Behörde
im Sinn des Abs. 2 ist eine zur Strafverfolgung berufene Behörde in dieser
ihrer Eigenschaft zu verstehen. Ihr stehen zur Strafverfolgung berufene
öffentliche Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft gleich.
Kreditschädigung
§
152. (1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den
Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. Die Freiheits- und die Geldstrafe können auch
nebeneinander verhängt werden.
(2) Der Täter ist nur
auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Untreue
§
153. (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft
eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu
verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch dem anderen einen
Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat
einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren, wer einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt,
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Geschenkannahme durch Machthaber
§
153a. Wer für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder
einen anderen zu verpflichten, einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil
angenommen hat und pflichtwidrig nicht abführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
Förderungsmißbrauch
§
153b. (1) Wer eine ihm gewährte Förderung mißbräuchlich zu anderen Zwecken als
zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch
zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (§ 309)
einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit,
der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen,
dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter (§ 309)
begeht.
(3) Wer die Tat in bezug
auf einen 3 000 Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Wer die Tat in bezug
auf einen 50 000 Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(5) Eine Förderung ist
eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen
Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung
erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und
Zuschüsse nach § 12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Öffentliche Haushalte
sind die Haushalte der Gebietskörperschaften, anderer Personen des öffentlichen
Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften, sowie der
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die Haushalte, die von
den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.
Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
§
153c. (1) Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur
Sozialversicherung dem bere§ 153chtigten Versicherungsträger vorenthält, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Trifft die Pflicht
zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine
juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so
ist Abs. 1 auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung
befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für
die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern
aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.
(3) Der Täter ist nicht
zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung
1. die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
2. sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur
Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit
verpflichtet.
(4) Die Strafbarkeit
lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach Abs. 3 Z 2 eingegangene
Verpflichtung nicht einhält.
Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und
Zuschlägen
nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§
153d. (1) Wer als Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung dem
berechtigten Versicherungsträger oder Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
betrügerisch vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen. Betrügerisch handelt, wer schon die Anmeldung zur Sozialversicherung
oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem
Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden Beiträge oder Zuschläge zu
leisten.
(2) Wer Beiträge oder
Zuschläge in einem 50 000 Euro übersteigenden Ausmaß vorenthält, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 und 2
ist gleich einem Dienstgeber zu bestrafen, wer die Tat als leitender
Angestellter (§ 309) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft
ohne Rechtspersönlichkeit, oder zwar ohne Einverständnis mit dem Dienstgeber,
aber als dessen leitender Angestellter (§ 309) begeht.
Organisierte Schwarzarbeit
§
153e. (1) Wer gewerbsmäßig
1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne
die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche
Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit
der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z
1) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch
zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter
(§ 309 StGB) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit begeht.
Geldwucher
§
154. (1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel
an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem
Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient,
insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens oder für die
Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung einen
Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem
Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen,
wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, wucherisch
verwertet.
(3) Wer Geldwucher
gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(4) Neben der
Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
erkannt werden.
Sachwucher
§
155. (1) Wer außer den Fällen des § 154
gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel
an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem
Dritten für eine Ware oder eine andere Leistung einen Vermögensvorteil
versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der
eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn er
jedoch durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist,
gewerbsmäßig wucherisch verwertet.
(3) Neben der
Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
erkannt werden.
Betrügerische Krida
§
156. (1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite
schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit
vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein
verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines
von ihnen vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat
einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Schädigung fremder Gläubiger
§
157. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner
einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft,
veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen
des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder
wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert.
Begünstigung eines Gläubigers
§
158. (1) Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger
begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen
benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Gläubiger, der
den Schuldner zur Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden Forderung
verleitet oder die Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist nach Abs. 1 nicht
zu bestrafen.
Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
§
159. (1) Wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt,
dass er kridaträchtig handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner
Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines seiner
Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass er nach Abs. 5 kridaträchtig
handelt.
(3) Ebenso ist zu
bestrafen, wer grob fahrlässig seine wirtschaftliche Lage durch kridaträchtiges
Handeln (Abs. 5) derart beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten
wäre, wenn nicht von einer oder mehreren Gebietskörperschaften ohne
Verpflichtung hiezu unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen erbracht,
vergleichbare Maßnahmen getroffen oder Zuwendungen oder vergleichbare Maßnahmen
anderer veranlasst worden wären.
(4) Mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer
1. im Fall
des Abs. 1 einen 800 000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall seiner
Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt,
2. im Fall
des Abs. 2 einen 800 000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall
seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen bewirkt oder
3. durch
eine der in den Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohten Handlungen die
wirtschaftliche Existenz vieler Menschen schädigt oder im Fall des Abs. 3
geschädigt hätte.
(5) Kridaträchtig
handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
1. einen
bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar
macht, verschleudert oder verschenkt,
2. durch
ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen
Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder Wette übermäßig hohe Beträge
ausgibt,
3. übermäßigen,
mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt,
4. Geschäftsbücher
oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein
zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche
Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt oder
5. Jahresabschlüsse,
zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine
solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine
wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.
Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht, im Ausgleichsverfahren oder im
Konkursverfahren
§ 160.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen:
1.
wer
eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu
Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend macht, um dadurch einen ihm nicht
zustehenden Einfluß im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren zu erlangen;
2.
ein
Gläubiger, der für die Ausübung seines Stimmrechts in einem bestimmten Sinn
oder für das Unterlassen der Ausübung seines Stimmrechts für sich oder einen
Dritten einen Vermögensvorteil annimmt oder sich versprechen läßt, und auch wer
einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder
verspricht;
3.
ein
Gläubiger, der für die Zustimmung zu einem Ausgleich im Ausgleichsverfahren
oder zu einem Zwangsausgleich ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger für sich
oder einen Dritten einen Sondervorteil annimmt oder sich versprechen läßt, und
auch wer einem Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder
verspricht.
(2)
Ebenso sind eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der
Ausgleichsverwalter, ein Mitglied des Beirats im Ausgleichsverfahren, der
Masseverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkurs zu
bestrafen, die für sich oder einen Dritten zum Nachteil der Gläubiger einen
ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil annehmen oder sich versprechen
lassen.
Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender
Angestellter
§
161. (1) Nach den §§ 156,
158,
159
und 162
ist gleich einem Schuldner, nach § 160
gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als
leitender Angestellter (§ 309)
einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu
bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber
als dessen leitender Angestellter (§ 309)
handelt.
(2) Nach § 160
Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als
leitender Angestellter (§ 309)
einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen
worden ist.
Vollstreckungsvereitelung
§
162. (1) Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht,
beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende
Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich
oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch
Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren
vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat
einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen
§
163. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner
einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft,
veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen
des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers
durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen
Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert.
Hehlerei
§
164. (1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes
Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie
erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten
verschafft.
(3) Wer eine Sache im
Wert von mehr als 3 000 Euro verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Wer eine Sache im
Wert von mehr als 50 000 Euro verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig
betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte
Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als
wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf
Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese
Strafdrohung begründen.
Geldwäscherei
§
165. (1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen
nach den §§ 223,
224, 225, 229,
230, 269,
278,
278d, 288,
289, 293,
295
oder 304
bis 308 oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen
des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines
anderen herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere,
indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit
dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die
Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich
befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer wissentlich solche Vermögensbestandteile an sich bringt,
verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten
überträgt.
(3) Wer die Tat in bezug
auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen
Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Ein
Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der
Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung
empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder
empfangenen Vermögenswertes verkörpert.
(5) Wer wissentlich
Bestandteile des Vermögens einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt,
verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro
übersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
Tätige Reue
§
165a. (1) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor
die Behörde (§ 151
Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde
oder auf andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile, auf
die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.
(2) Wenn ohne Zutun des
Täters wesentliche Vermögensbestandteile, auf die sich die Geldwäscherei
bezogen hat, sichergestellt werden, ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er
sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht
hat.
Begehung im Familienkreis
§
166. (1) Wer eine Sachbeschädigung, eine Datenbeschädigung, eine Störung der
Funktionsfähigkeit eines Computersystems, einen Diebstahl mit Ausnahme der in
den §§ 129
Z. 4, 131 genannten Fälle, eine Entziehung von Energie, eine Veruntreuung, eine
Unterschlagung, eine dauernde Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagd-
oder Fischereirecht mit Ausnahme der in den §§ 138
Z. 2 und 3, 140
genannten Fälle, einen Betrug, einen betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauch,
eine Untreue, eine Geschenkannahme durch Machthaber oder eine Hehlerei zum
Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders
oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht,
sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat jedoch
sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder
übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen. Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum
Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, wird jedoch nicht
begünstigt.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer sich an der Tat bloß zum Vorteil eines anderen beteiligt (§ 12),
der zum Verletzten in einer der genannten Beziehungen steht.
(3) Der Täter ist nur
auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Tätige Reue
§
167. (1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Störung
der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Diebstahls, Entziehung von
Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in
fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerischen
Datenverarbeitungsmißbrauchs, Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs,
Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber, Förderungsmißbrauchs, betrügerischen
Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Wuchers, betrügerischer Krida,
Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässiger
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Vollstreckungsvereitelung und
Hehlerei wird durch tätige Reue aufgehoben.
(2) Dem Täter kommt
tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde (§ 151
Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des
Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein,
1. den
ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder
2. sich
vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche
Schadensgutmachung zu leisten. In letzterem Fall lebt die Strafbarkeit wieder
auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht einhält.
(3) Der Täter ist auch
nicht zu bestrafen, wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im
Zug einer Selbstanzeige, die der Behörde (§ 151
Abs. 3) sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei dieser Behörde
gutmacht.
(4) Der Täter, der sich
um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, ist auch dann nicht zu
bestrafen, wenn ein Dritter in seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat
Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den im Abs. 2
genannten Voraussetzungen gutmacht.
Glücksspiel
§
168. (1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder
vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet
oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft
fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß
zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge
gespielt wird.
(2) Wer sich
gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Ketten- oder Pyramidenspiele
§
168a. (1) Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern gegen Einsatz
ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht gestellt wird, daß diesem
oder einem damit im Zusammenhang stehenden System unter den gleichen
Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt werden, und bei dem die Erlangung des
Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils
weiterer Teilnehmer abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel),
1. in Gang
setzt oder veranstaltet oder
2. durch
Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur Anwerbung vieler Teilnehmer
geeignete Weise verbreitet oder
3. sonst
die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig fördert, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen, es sei denn, daß das System bloß zu gemeinnützigen Zwecken
veranstaltet wird oder bloß Einsätze geringen Wertes verlangt werden.
(2) Wer durch die Tat
eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren
§
168b. (1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein
Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache
beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten
Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist
nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das
Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters
das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Auftraggebers nicht
erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht,
die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Brandstiftung
§
169. (1) Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine
Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer an einer eigenen Sache oder an der Sache eines anderen mit
dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für
Leib oder Leben (§ 89)
des anderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in großem
Ausmaß herbeiführt.
(3) Hat die Tat den Tod
eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84
Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat
viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von
fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von
Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
§
170. (1) Wer eine der im § 169
mit Strafe bedrohten Taten fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Tod
eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84
Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat
viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich
gezogen, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende
Strahlen
§
171. (1) Wer bewirkt, daß durch freiwerdende Kernenergie oder sonst durch
ionisierende Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89)
eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entsteht, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der
im § 169
Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.
Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende
Strahlen
§
172. (1) Wer die im § 171
mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der
im § 170
Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.
Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
§
173. (1) Wer einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion bringt und
dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89)
eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der
im § 169
Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.
Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel
§
174. (1) Wer die im § 173
mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der
im § 170
Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen
oder Sprengmittel
§
175. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen die Begehung einer nach
§ 171
oder § 173
mit Strafe bedrohten, wenn auch noch nicht bestimmten Handlung zu ermöglichen,
einen Kernbrennstoff, einen radioaktiven Stoff, einen Sprengstoff, einen
Bestandteil eines Sprengstoffs oder eine zur Herstellung oder Benutzung eines
dieser Stoffe erforderliche Vorrichtung anfertigt, erwirbt oder besitzt, oder
einen solchen Stoff einem anderen überläßt, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß
er ihn zur Vorbereitung einer der genannten mit Strafe bedrohten Handlungen
erwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
(2) Der Täter ist nicht
zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor die Behörde (§ 151
Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, den Gegenstand der Behörde
übergibt, es ihr ermöglicht, des Gegenstands habhaft zu werden, oder sonst die
Gefahr beseitigt, daß von dem Gegenstand zur Begehung einer nach § 171
oder § 173
mit Strafe bedrohten Handlung Gebrauch gemacht wird.
Vorsätzliche Gemeingefährdung
§
176. (1) Wer anders als durch eine der in den §§ 169,
171
und 173
mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89)
einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der
im § 169
Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.
Fahrlässige Gemeingefährdung
§
177. (1) Wer anders als durch eine der in den §§ 170,
172
und 174
mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89)
einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der
im § 170
Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.
Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
§
177a. (1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete atomare,
biologische oder chemische Kampfmittel
1. herstellt,
verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,
2. in das
Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt
oder
3. erwirbt,
besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Weiß der Täter, daß
die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein
bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so
ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß
die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis
zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen
§
177b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
1. Kernmaterial oder 2. radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder
Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen, aufbewahrt, befördert,
bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, in das Inland einführt, aus dem
Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat
die Gefahr herbeiführt, daß Kernmaterial oder die im Abs. 1 erwähnten Stoffe
der Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten atomaren
Kampfmitteln zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wird durch eine der
im Abs. 1 erwähnten Handlungen die im § 171
Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, so ist die dort angedrohte Strafe zu
verhängen. Hat die Tat eine der im § 169
Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.
(4) Der Begriff
Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material
sowie Ausrüstung, Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem
nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen.
Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare
Krankheiten
§
178. Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung
einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt
anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.
Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
§
179. Wer die im § 178
mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
§
180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
ein Gewässer so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden oder die
Luft so verunreinigt, daß dadurch 1. eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89)
einer größeren Zahl von Menschen oder 2. eine Gefahr für den Tier- oder
Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet entstehen kann, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag
nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß ein Gewässer verunreinigt oder sonst
beeinträchtigt oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt, daß
entweder
1. die
Verunreinigung oder Beeinträchtigung für immer oder für lange Zeit anhält,
sofern die Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung unmöglich oder
wirtschaftlich unvertretbar ist oder
2. &n